Regionalverband Düren e. V.

im Bund Deutscher Karneval

Düren, Juli 2017 

 

Die im download-Bereich unserer neuen Internetseite veröffentlichte Satzung von 2016 hat aus der Vorzeit ihrer Aktualität folgende mitgeltende Ergänzungen (mit Satzungscharakter):

 

 

1. Nebenordnung Auswüchse:

 

Nebenordnung zur Satzung

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung des RVD hat am 25. April 1997 (gem. § 7 Ziff. 5 der Satzung) folgende Nebenordnung zur Satzung beschlossen, die den Begriff Auswüchse in der fastnachtlichen Brauchtumspflege (gem. § 1 Ziff. 4 Buchstabe d) definiert.

 

Anwesend waren 75 von 123 Gesellschaften des RVD. Stimmberechtigt waren nach der gültigen Satzung 156 Delegierte. Die Nebenordnung wurde beschlossen bei 5 Gegenstimmen und 7 Stimmenthaltungen.

 

Nebenordnung 

zur Satzung (gem. § 1 Ziff 4 Buchstabe d) der Satzung des RVD

 

„Oben- Ohne- Darbietungen, Striptease, Nacktauftritte und Zoten, die die Grenzen des guten Geschmacks massiv überschreiten, sowie die Darstellung und Verunglimpfung religiöser Themen sind eindeutige Auswüchse in der fastnachtlichen, karnevalistischen Brauchtumspflege, im Sinne von § 1 Ziffer 4 Buchstabe d und Ausschlussgründe im Sinne von § 4 Ziffer 1, der Satzung des Regionalverbandes Düren.“

Wir bitten alle Mitgliedsgesellschaften um Kenntnisnahme und Beachtung dieser Nebenordnung, die mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.

 

Die Mitgliederversammlung beschloss (gem. TOP 05 der Tagesordnung) als Maßnahme gegen zukünftige Verstöße gegen die Satzung und Nebenordnung wie folgt vorzugehen:

 

Bei Verstößen gegen die Satzung und Nebenordnung schließt das Präsidium diese Gesellschaft nach Anhörung aus dem Verband aus.

 

Wir um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

Düren, den 28.04.1997, Regionalverband Düren, Das Präsidium, Rolf Peter Hohn, Präsident

 

2. Aufnahmehindernis:

Präsidiumsbeschluss zur Satzung

 

In seiner Sitzung am 15.12.1997 hat das Präsidium des RVD beschlossen, unsere Vereine über solche Praktiken zu informieren und gleichzeitig deutlich zu machen, dass das Präsidium des RVD derartige kollektive Wechsel verurteilt und ablehnt.

 

Wir appellieren an die Solidarität unserer Vereine und bitten darum abgeworbene Garden und Mariechen nicht in anderen Vereinen im RVD aufzunehmen. Ein Verein, der heute solche Gruppen aufnimmt, kann morgen von der gleichen Praxis betroffen sein und damit vor den Trümmern seiner bislang erfolgreichen Jugendarbeit stehen. Einen kollektiven Wechsel ganzer Garden werden wir nicht ohne weiteres akzeptieren.

 

Nach bekannt werden und Prüfung solcher Vorgänge ist die Sperrung bei verbandsinternen Qualifikationsturnieren und der Verbandsmeisterschaft die Folge.

 

Wir meinen hierbei nicht den üblichen Wechsel eines Mariechens oder einzelner Gardetänzerinnen von einem zum anderen Verein, den es immer einmal gab und zukünftig auch geben wird!

Auf keinen Fall wird das Präsidium der Aufnahme eines neuen Vereins zustimmen, wenn die Gründung dieses Vereins aus einer oder mehreren abgesplitterten Tanzgarden einer anderen Mitgliedsgesellschaft erfolgte.

 

Den persönlichen Animositäten einzelner Personen müssen wir mit den rechtmäßigen Mitteln unserer Gemeinschaft entgegenwirken. Dabei sind wir auf das faire Miteinander aller Vereine des RVO unverzichtbar angewiesen.

Ich hoffe auf das Verständnis und die Unterstützung aller Mitgliedsvereine, die wir mit dieser Praxis schützen wollen.

 

Düren im Januar 1998, Regionalverband Düren, Das Präsidium, Rolf Peter Hohn, Präsident