An die Genehmigungsbehörden:
- KREIS DÜREN,
- KREIS EUSKIRCHEN,
- STADT DÜREN,
- STADT JÜLICH und
- STADT MECHERNICH
wurde wie in den Vorjahren zur allseitigen Erleichterung der Genehmigungsverfahren
- die Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Mitgliedschaft im Gruppenrahmenvertrag zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zusammen mit
- der Bescheinigung nach § 29 Abs. 2 STVO
übersandt.
Mitgliedsgesellschaften, die diesem Rahmenvertrag nicht angehören, müssen sich logischer Weise selbst um die Bescheinigungen kümmern.
hk060320191345